Outdoor-Recht

Eine Auflistung der bundesweiten Regelungen rund um unsere Outdoor-Hobbys. Die hier gesammelten Informationen dürfen jedoch keinesfalls als Rechtsberatung verstanden werden, sondern geben nur Sackis Wissensstand wieder!

Stand: 19.10.2023

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Alle Bundesländer (allgemein)

  • Der Wald und die freie Landschaft dürfen zum Zwecke der Erholung, auch ausserhalb des Wegenetzes betreten werden (*1). Ausnahmen stellen Schutzgebiete (*2), Forstkulturen, Naturverjüngungen, Einrichtungen des Jagd- und Forstbetriebes, sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen dar. Es ist aber natürlich immer sinnvoll, die bestehenden Wege zu nutzen.
  • Wildes Zelten im Wald ist grundsätzlich verboten. Das geplante Biwakieren (Übernachten ohne Zelt und Schutzdach) kann einem Zelten gleichgesetzt werden. Zusatzregelung in Berlin: Hier sind grundsätzlich jedwede Lagerstätten im Wald verboten.
  • Wildes Zelten in der freien Landschaft (nicht Wald) ist in den Bundesländern Baden Württemberg, Niedersachsen, Saarland, Sachsen und Sachsen Anhalt explizit verboten. Das geplante Biwakieren (Übernachten ohne Zelt und Schutzdach) kann einem Zelten gleichgesetzt werden. In den anderen Bundesländern ist das Zelten in der freien Landschaft (nicht Wald) nicht ausdrücklich verboten, solange es sich nicht um ein Schutzgebiet handelt.
  • In Schutzgebieten ist das Übernachten und Lagern nahezu immer verboten. Insbesondere in Naturschutzgebieten u.ä. darf dort daher auch nicht in Schutzhütten oder auf den Wegen übernachtet werden. Selbst in Landschaftsschutzgebieten ist das Zelten und Lagern zumeist verboten, es gibt deutschlandweit nur einige wenige Ausnahmen.
  • Ausserhalb von Schutzgebieten wird das Übernachten in Schutzhütten häufig geduldet. Schutzhütten sind grundsätzlich jedoch nur als temporärer Unterstand bei Regen/Unwetter und als kurzfristiger Rastplatz gedacht. Vereinzelt dürfen Schutzhütten und Grillplätze nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang genutzt werden (Verbotsschilder und lokale Regelungen beachten).
  • Im Wald sind offene Feuer und Flammen verboten. Ausnahmen gelten für Waldbesitzer, Jäger und Imker oder wenn eine offizielle, fest eingerichtete Feuerstelle vorhanden ist und immer nur unterhalb von Waldbrandgefahrenstufe 3 (*3). Ausserhalb des Waldes darf auf Privat- oder Gemeindebesitz nur mit Erlaubnis des Besitzers Feuer gemacht werden, wenn mindestens 100 Meter Abstand zum Wald eingehalten werden und wenn es sich nicht um ein Schutzgebiet handelt.
  • Nicht geschützte Pflanzen, Pilze, Früchte, Äste, Zapfen usw. dürfen nur an Stellen gesammelt werden, die keinem Betretungsverbot unterliegen (sog. Handstraußregel (*4).

(*1) § 59 BNatSchG + § 14 BWaldG
(*2) Schutzgebiete = Nationalparks, Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, Naturparke, Landschaftsschutzgebiete, Nationale Naturmonumente, Küsten- bzw. Dünenbereiche, sowie Natura 2000-Gebiete, wie Fauna-Flora-Habitat-Gebiete (FFH) und Vogelschutzgebiete
(*3) https://www.wettergefahren.de/warnungen/indizes/waldbrand.html
(*4) § 39 Abs. 3 BNatSchG

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Baden Württemberg:

  • Wald und freie Landschaft dürfen grundsätzlich betreten werden.
  • Wildes Zelten im Wald, sowie auch in der freien Landschaft ist ausdrücklich verboten (*A1). Geplantes Biwakieren (Übernachten ohne Zelt und Schutzdach) könnte einem Zelten gleichgesetzt werden.
  • Das Übernachten in Schutzhütten (ausserhalb von Schutzgebieten) wird häufig geduldet (Verbotsschilder und lokale Regelungen beachten).
  • Im Schwarzwald werden dem Wanderer, in der Zeit von Mai bis Oktober  und für 12€ pro Zelt, zwölf Trekking-Camps für max. eine Übernachtung angeboten (*A2).
  • Im Naturpark Neckartal-Odenwald werden dem Wanderer, in der Zeit von Mai bis Oktober und für 12€ pro Zelt, vier Trekking-Camps für max. eine Übernachtung angeboten (*A3).
  • In Schutzgebieten ist das Übernachten nahezu immer verboten, daher darf dort auch nicht in Schutzhütten oder auf den Wegen übernachtet werden.
  • Rauchverbot im Wald, in der Waldbrand-Saison vom 1. März bis 31. Oktober (*A4)Offene Flammen daher entsprechend unterordnen.
  • Lagerfeuer nur an offiziellen, fest eingerichtete Feuerstellen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 darf im Wald keinerlei Feuer mehr entzündet werden.

(*A1) § 44 Abs.1 NatSchG Baden-Württemberg
(*A2) https://www.trekking-schwarzwald.de
(*A3) https://www.trekking-odenwald.de
(*A4) § 41 Abs.3 LWaldG Baden-Württemberg

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Bayern:

  • Wald und freie Landschaft dürfen grundsätzlich betreten werden.
  • Wildes Zelten im Wald ist grundsätzlich verboten.  Geplantes Biwakieren (Übernachten ohne Zelt und Schutzdach) könnte einem Zelten gleichgesetzt werden.
  • Wildes Zelten in der freien Landschaft (nicht Wald) ist nicht ausdrücklich verboten, solange es sich nicht um ein Schutzgebiet oder ein Privatgrundstück handelt.
  • Das Übernachten in Schutzhütten (ausserhalb von Schutzgebieten) wird häufig geduldet (Verbotsschilder und lokale Regelungen beachten).
  • In den Regionen SpessartFrankenwald und Steigerwald können Wanderer, in der Zeit vom 1. April bis 31. Oktober einen von zahlreichen Trekkingplätzen buchen. Die Kosten pro Übernachtung liegen im Spessart und im Frankenwald bei 10€ und im Steigerwald bei 5€ (*B1).
  • Im Altmühltal können Wasserwanderer, in der Zeit von Mai bis Oktober und für zumeist 5€ pro Zelt, einen von mehreren Bootsrastplätzen buchen (*B2).
  • In Schutzgebieten ist das Übernachten nahezu immer verboten, daher darf dort auch nicht in Schutzhütten oder auf den Wegen übernachtet werden.
  • Rauchverbot im Wald, in der Waldbrand-Saison vom 1. März bis 31. Oktober (*B3)Offene Flammen daher entsprechend unterordnen.
  • Lagerfeuer nur an offiziellen, fest eingerichtete Feuerstellen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 darf im Wald keinerlei Feuer mehr entzündet werden.

(*B1) https://www.trekking-bayern.de
(*B2) https://www.naturpark-altmuehltal.de/bootsrastplaetze/
(*B3) § 17 Abs.3 BayWaldG

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Berlin:

  • Wald und freie Landschaft dürfen grundsätzlich betreten werden.
  • Wildes Zelten und „ähnliche Lagerstätten“ im Wald sind grundsätzlich verboten (*C1). Geplantes Biwakieren (Übernachten ohne Zelt und Schutzdach) würde hier wahrscheinlich einem Zelten gleichgesetzt werden.
  • Wildes Zelten in der freien Landschaft (nicht Wald) ist nicht ausdrücklich verboten, solange es sich nicht um ein Schutzgebiet oder ein Privatgrundstück handelt.
  • Das Übernachten in Schutzhütten (ausserhalb von Schutzgebieten) wird häufig geduldet (Verbotsschilder und lokale Regelungen beachten).
  • In Schutzgebieten ist das Übernachten nahezu immer verboten, daher darf dort auch nicht in Schutzhütten oder auf den Wegen übernachtet werden.
  • Ganzjähriges Rauchverbot im Wald (*C2)Offene Flammen daher entsprechend unterordnen.
  • Lagerfeuer nur an offiziellen, fest eingerichtete Feuerstellen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 darf im Wald keinerlei Feuer mehr entzündet werden.

(*C1) § 23 Abs.1 Nr. 4 LWaldG Berlin
(*C2) § 19 Abs.4 LWaldG Berlin

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Brandenburg:

  • Wald und freie Landschaft dürfen grundsätzlich betreten werden.
  • Wildes Zelten im Wald ist grundsätzlich verboten. Geplantes Biwakieren (Übernachten ohne Zelt und Schutzdach) könnte einem Zelten gleichgesetzt werden.
  • Wildes Zelten in der freien Landschaft (nicht Wald) ist für Wanderer zu Fuß, zu Pferd, mit dem Rad oder als Wasserwanderer für eine Nacht erlaubt, solange es sich nicht um ein Schutzgebiet oder ein Privatgrundstück handelt (*D1).
  • Das Übernachten in Schutzhütten (ausserhalb von Schutzgebieten) wird häufig geduldet (Verbotsschilder und lokale Regelungen beachten).
  • Wasserwanderern stehen ca. 25 teilweise kostenlose Biwakplätze zur Verfügung (*D2).
  • In Schutzgebieten ist das Übernachten nahezu immer verboten, daher darf dort auch nicht in Schutzhütten oder auf den Wegen übernachtet werden.
  • Ganzjähriges Rauchverbot im Wald (*D3)Offene Flammen daher entsprechend unterordnen.
  • Lagerfeuer nur an offiziellen, fest eingerichtete Feuerstellen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 darf im Wald keinerlei Feuer mehr entzündet werden.

(*D1) § 22 Abs.1 BbgNatSchAG
(*D2) https://www.reiseland-brandenburg.de/suche/?q=biwakplatz
(*D3) § 23 LWaldG Brandenburg

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Bremen:

  • Wald und freie Landschaft dürfen grundsätzlich betreten werden.
  • Wildes Zelten im Wald ist grundsätzlich verboten. Geplantes Biwakieren (Übernachten ohne Zelt und Schutzdach) könnte einem Zelten gleichgesetzt werden.
  • Wildes Zelten in der freien Landschaft (nicht Wald) ist nicht ausdrücklich verboten, solange es sich nicht um ein Schutzgebiet oder ein Privatgrundstück handelt. Auf Feldern darf niemals gezeltet werden.
  • Das Übernachten in Schutzhütten (ausserhalb von Schutzgebieten) wird häufig geduldet (Verbotsschilder und lokale Regelungen beachten).
  • In Schutzgebieten ist das Übernachten nahezu immer verboten, daher darf dort auch nicht in Schutzhütten oder auf den Wegen übernachtet werden.
  • Rauchverbot im Wald, in der Waldbrand-Saison vom 1. März bis 31. Oktober (*E1)Offene Flammen daher entsprechend unterordnen.
  • Lagerfeuer nur an offiziellen, fest eingerichtete Feuerstellen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 darf im Wald keinerlei Feuer mehr entzündet werden.

(*E1) § 13 Abs.2 BremWaldG

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Hamburg:

  • Wald und freie Landschaft dürfen grundsätzlich betreten werden.
  • Wildes Zelten im Wald ist grundsätzlich verboten. Geplantes Biwakieren (Übernachten ohne Zelt und Schutzdach) könnte einem Zelten gleichgesetzt werden.
  • Wildes Zelten in der freien Landschaft (nicht Wald) ist nicht ausdrücklich verboten, solange es sich nicht um ein Schutzgebiet oder ein Privatgrundstück handelt.
  • Das Übernachten in Schutzhütten (ausserhalb von Schutzgebieten) wird häufig geduldet (Verbotsschilder und lokale Regelungen beachten).
  • In Schutzgebieten ist das Übernachten nahezu immer verboten, daher darf dort auch nicht in Schutzhütten oder auf den Wegen übernachtet werden.
  • Rauchverbot im Wald, in der Waldbrand-Saison vom 1. März bis 31. Oktober (*F1)Offene Flammen daher entsprechend unterordnen.
  • Lagerfeuer nur an offiziellen, fest eingerichtete Feuerstellen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 darf im Wald keinerlei Feuer mehr entzündet werden.

(*F1) § 10 Abs.3 LWaldG Hamburg

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Hessen:

  • Wald und freie Landschaft dürfen grundsätzlich betreten werden.
  • In der Nacht ist es im Wald jedoch verboten die Wege zu verlassen (*G1).
  • Wildes Zelten im Wald ist grundsätzlich verboten. Geplantes Biwakieren (Übernachten ohne Zelt und Schutzdach) könnte einem Zelten gleichgesetzt werden.
  • Wildes Zelten in der freien Landschaft (nicht Wald) ist nicht ausdrücklich verboten, solange es sich nicht um ein Schutzgebiet oder ein Privatgrundstück handelt.
  • Das Übernachten in Schutzhütten (ausserhalb von Schutzgebieten) wird häufig geduldet (Verbotsschilder und lokale Regelungen beachten).
  • Im Hochsauerland stehen Wanderern auf dem Diemelsteig und dem Uplandsteig, in der Zeit vom 1. April bis zum 15. November und für 15€ pro Person, neun Trekkingcamps zur Verfügung (*G2).
  • Im Naturpark Kellerwald-Edersee stehen Wanderern, in der Zeit 01. Mai bis zum 31. Oktober und für 15€ pro Zelt, drei Trekkingcamps zur Verfügung (*G3).
  • Im Naturpark Habichtswald stehen Wanderern, in der Zeit 01. Mai bis zum 31. Oktober und für 1o€ pro Person, drei Trekkingcamps zur Verfügung (*G4).
  • Auf der offiziellen Seite des Rothaarsteigs (*G5) ist zu lesen, dass das Biwakieren unter freiem Himmel und das Schlafen in Schutzhütten am Rothaarsteig geduldet wird!
  • In Schutzgebieten ist das Übernachten nahezu immer verboten, daher darf dort auch nicht in Schutzhütten oder auf den Wegen übernachtet werden.
  • Ganzjähriges Rauchverbot im Wald (*G6)Offene Flammen daher entsprechend unterordnen.
  • Lagerfeuer nur an offiziellen, fest eingerichtete Feuerstellen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 darf im Wald keinerlei Feuer mehr entzündet werden.


(*G1) § 23 Abs.11 HJagdG
(*G2) https://www.trekkingpark.de
(*G3) https://www.naturpark-kellerwald-edersee.de/de/trekkingplaetze/
(*G4) https://www.naturpark-habichtswald.de/der-naturpark-habichtswald/trekkingplaetze-im-naturpark-habichtswald
(*G5) https://www.rothaarsteig.de/de/Tourenplanung/Haeufig-gestellte-Fragen
(*G6) § 15 Abs.5 Nr.7 HWaldG

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Mecklenburg-Vorpommern:

  • Wald und freie Landschaft dürfen grundsätzlich betreten werden.
  • Wildes Zelten im Wald ist grundsätzlich verboten. Geplantes Biwakieren (Übernachten ohne Zelt und Schutzdach) könnte einem Zelten gleichgesetzt werden.
  • Wildes Zelten in der freien Landschaft (nicht Wald) ist, für nichtmotorisierte Wanderer und für eine Nacht erlaubt, solange es sich nicht um ein Schutzgebiet oder ein Privatgrundstück handelt (*H1).
  • Das Übernachten in Schutzhütten (ausserhalb von Schutzgebieten) wird häufig geduldet (Verbotsschilder und lokale Regelungen beachten).
  • In Schutzgebieten ist das Übernachten nahezu immer verboten, daher darf dort auch nicht in Schutzhütten oder auf den Wegen übernachtet werden.
  • Ganzjähriges Rauchverbot im Wald (*H2)Offene Flammen daher entsprechend unterordnen.
  • Lagerfeuer nur an offiziellen, fest eingerichtete Feuerstellen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 darf im Wald keinerlei Feuer mehr entzündet werden.

(*H1) § 28 Abs.2 NatSchAG M-V
(*H2) § 3 WaldBrSchVO M-V

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Niedersachsen:

  • Wald und freie Landschaft dürfen grundsätzlich betreten werden.
  • Wildes Zelten im Wald, sowie auch in der freien Landschaft ist ausdrücklich verboten (*I1). Geplantes Biwakieren (Übernachten ohne Zelt und Schutzdach) könnte einem Zelten gleichgesetzt werden.
  • Das Übernachten in Schutzhütten (ausserhalb von Schutzgebieten) wird häufig geduldet (Verbotsschilder und lokale Regelungen beachten).
  • In Schutzgebieten ist das Übernachten nahezu immer verboten, daher darf dort auch nicht in Schutzhütten oder auf den Wegen übernachtet werden.
  • Rauchverbot im Wald, in der Waldbrand-Saison vom 1. März bis 31. Oktober (*I2)Offene Flammen daher entsprechend unterordnen.
  • Lagerfeuer nur an offiziellen, fest eingerichtete Feuerstellen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 darf im Wald keinerlei Feuer mehr entzündet werden.

(*I1) § 27 NWaldLG
(*I2) § 35 Abs.1 NWaldLG

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Nordrhein Westfalen:

  • Wald und freie Landschaft dürfen grundsätzlich betreten werden.
  • Wildes Zelten im Wald ist grundsätzlich verboten.  Geplantes Biwakieren (Übernachten ohne Zelt und Schutzdach) könnte einem Zelten gleichgesetzt werden.
  • Wildes Zelten in der freien Landschaft (nicht Wald) ist nicht ausdrücklich verboten, solange es sich nicht um ein Schutzgebiet oder ein Privatgrundstück handelt.
  • Das Übernachten in Schutzhütten (ausserhalb von Schutzgebieten) wird häufig geduldet (Verbotsschilder und lokale Regelungen beachten).
  • Im Naturpark „Hohes Venn“ können Wanderer für 10€ pro Zelt einen von 18 Naturlagerplätzen anmieten, die jeweils über eine hölzerne Zelt-Plattform verfügen (*J1).
  • Auf der offiziellen Seite des Rothaarsteigs (*J2) ist zu lesen, dass das Biwakieren unter freiem Himmel und das Schlafen in Schutzhütten am Rothaarsteig geduldet wird!
  • In Schutzgebieten ist das Übernachten nahezu immer verboten, daher darf dort auch nicht in Schutzhütten oder auf den Wegen übernachtet werden.
  • Rauchverbot im Wald, in der Waldbrand-Saison vom 1. März bis 31. Oktober (*J3)Offene Flammen daher entsprechend unterordnen.
  • Lagerfeuer nur an offiziellen, fest eingerichtete Feuerstellen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 darf im Wald keinerlei Feuer mehr entzündet werden.

(*J1) www.trekking-eifel.de
(*J2) https://www.rothaarsteig.de/de/Tourenplanung/Haeufig-gestellte-Fragen
(*J3) § 47 Abs.3 LFoG Nordrhein Westfalen

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Rheinland-Pfalz:

  • Wald und freie Landschaft dürfen grundsätzlich betreten werden.
  • Wildes Zelten im Wald ist grundsätzlich verboten. Geplantes Biwakieren (Übernachten ohne Zelt und Schutzdach) könnte einem Zelten gleichgesetzt werden.
  • Wildes Zelten in der freien Landschaft (nicht Wald) ist nicht ausdrücklich verboten, solange es sich nicht um ein Schutzgebiet oder ein Privatgrundstück handelt.
  • Das Übernachten in Schutzhütten (ausserhalb von Schutzgebieten) wird häufig geduldet (Verbotsschilder und lokale Regelungen beachten).
  • Im Hunsrück können Wanderer, vom 1. April bis 31. Oktober und für 15€ pro Zelt, eines von vier Trekking-Camps am Soonwaldsteig buchen (*K1).
  • Im Nationalpark Hunsrück-Hochwald können Wanderer, vom 1. April bis 31. Oktober und für 15€ pro Zelt, eines von drei Trekking-Camps buchen, die jeweils mit zwei hölzernen Zelt-Plattformen ausgestattet sind (*K2).
  • Im Biosphärenreservat Pfälzerwald und im Pfälzer Bergland können Wanderer, von April bis Oktober und für 15€ pro Zelt, einen von 15 Trekkingplätzen buchen (*K3).
  • In Schutzgebieten ist das Übernachten nahezu immer verboten, daher darf dort auch nicht in Schutzhütten oder auf den Wegen übernachtet werden.
  • Ganzjähriges Rauchverbot im Wald (*K4)Offene Flammen daher entsprechend unterordnen.
  • Lagerfeuer nur an offiziellen, fest eingerichtete Feuerstellen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 darf im Wald keinerlei Feuer mehr entzündet werden.


(*K1) https://www.soonwaldsteig.de/trekkingcamps
(*K2) https://www.nlphh.de/essen-trinken-uebernachten/trekking-camps/
(*K3) https://www.trekking-pfalz.de/
(*K4) § 24 Abs.4 LWaldG Rheinland-Pfalz

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Saarland:

  • Wald und freie Landschaft dürfen grundsätzlich betreten werden.
  • Wildes Zelten im Wald, sowie auch in der freien Landschaft ist ausdrücklich verboten (*L1). Geplantes Biwakieren (Übernachten ohne Zelt und Schutzdach) könnte einem Zelten gleichgesetzt werden.
  • Das Übernachten in Schutzhütten (ausserhalb von Schutzgebieten) wird häufig geduldet (Verbotsschilder und lokale Regelungen beachten).
  • In Schutzgebieten ist das Übernachten nahezu immer verboten, daher darf dort auch nicht in Schutzhütten oder auf den Wegen übernachtet werden.
  • Kein offizielles Rauchverbot in Gesetzestexten auffindbar. § 16 LWaldG verpflichtet lediglich den Waldbesitzer, sowie auch die Forstbehörde, Schäden abzuwehren (*L2).
  • Lagerfeuer nur an offiziellen, fest eingerichtete Feuerstellen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 darf im Wald keinerlei Feuer mehr entzündet werden.

(*L1) § 11 Abs.2 SNG
(*L2) § 16 LWaldG Saarland

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Sachsen:

  • Wald und freie Landschaft dürfen grundsätzlich betreten werden. Ab Waldbrandgefahrenstufe 4 wurde, in der Sächsischen Schweiz und im Osterzgebirge, schon einmal das nächtliche Betreten der Wälder verboten, sowie ganztägig das Verlassen der Waldwege untersagt (örtl. Regelungen beachten!).
  • Wildes Zelten im Wald, sowie auch in der freien Landschaft ist ausdrücklich verboten (*M1). Geplantes Biwakieren (Übernachten ohne Zelt und Schutzdach) könnte einem Zelten gleichgesetzt werden.
  • Das Übernachten in Schutzhütten (ausserhalb von Schutzgebieten) wird häufig geduldet (Verbotsschilder und lokale Regelungen beachten).
  • Im Elbsandsteingebirge werden dem Wanderer, in der Zeit von April bis Oktober, einige Forsthütten und Biwakplätze, für max. eine Übernachtung und für 10€ pro Person zur Verfügung gestellt (*M2).
  • Im Nationalpark Sächsische Schweiz ist das Lagern an 58 ausgewiesenen Stellen grundsätzlich erlaubt, allerdings nur, wenn dies in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung des Klettersports erfolg. Seit dem 19. Mai 2022 dürfen diese Boofen jedoch nur noch vom 16.06. bis zum 31.01. genutzt werden. Vom 01.02. bis zum 15.06. ist es vollständig verboten, im Nationalpark im Freien zu übernachten > Brut- und Setzzeit (*M3). Darüber hinaus werden in dieser Zeit auch zahlreiche Kletterfelsen, sowie auch deren Zugänge gesperrt (*M4).
  • In Schutzgebieten ist das Übernachten nahezu immer verboten, daher darf dort auch nicht in Schutzhütten oder auf den Wegen übernachtet werden.
  • Ganzjähriges Rauchverbot im Wald (*M5)Offene Flammen daher entsprechend unterordnen.
  • Lagerfeuer nur an offiziellen, fest eingerichtete Feuerstellen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 darf im Wald keinerlei Feuer mehr entzündet werden.

(*M1) § 28 Abs.1 SächsNatSchG
(*M2) https://www.forststeig.sachsen.de/walduebernachtung.html
(*M3) https://www.nationalpark-saechsische-schweiz.de/besucherinformation/sonstiges/freiuebernachten/
(*M4) https://www.nationalpark-saechsische-schweiz.de/besucherinformation/klettern/
(*M5) § 52 Abs.1 Nr.3 SächsWaldG

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Sachsen-Anhalt:

  • Wald und freie Landschaft dürfen grundsätzlich betreten werden.
  • Wildes Zelten im Wald, sowie auch in der freien Landschaft ist ausdrücklich verboten, soweit man nicht die Erlaubnis des Besitzers erhält (*N1). Geplantes Biwakieren (Übernachten ohne Zelt und Schutzdach) könnte einem Zelten gleichgesetzt werden.
  • Das Übernachten in Schutzhütten (ausserhalb von Schutzgebieten) wird häufig geduldet (Verbotsschilder und lokale Regelungen beachten).
  • In Schutzgebieten ist das Übernachten nahezu immer verboten, daher darf dort auch nicht in Schutzhütten oder auf den Wegen übernachtet werden.
  • Ganzjähriges Rauchverbot im Wald (*N2)Offene Flammen daher entsprechend unterordnen.
  • Lagerfeuer nur an offiziellen, fest eingerichtete Feuerstellen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 darf im Wald keinerlei Feuer mehr entzündet werden.

(*N1) § 22 Abs.2 Nr.1 LWaldG Sachsen-Anhalt
(*N2) § 29 LWaldG Sachsen-Anhalt

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Schleswig-Holstein:

  • Wald und freie Landschaft dürfen grundsätzlich betreten werden.
  • In der Nacht ist es im Wald jedoch verboten die Wege zu verlassen (*O1).
  • Wildes Zelten im Wald ist grundsätzlich verboten. Geplantes Biwakieren (Übernachten ohne Zelt und Schutzdach) könnte einem Zelten gleichgesetzt werden.
  • Wildes Zelten in der freien Landschaft (nicht Wald) ist, für nichtmotorisierte Wanderer und für eine Nacht erlaubt, solange es sich nicht um ein Schutzgebiet oder ein Privatgrundstück handelt (*O2).
  • Das Übernachten in Schutzhütten (ausserhalb von Schutzgebieten) wird häufig geduldet (Verbotsschilder und lokale Regelungen beachten).
  • Wanderer und Radfahrer können knapp 30 Trekkingplätze, für maximal eine Nacht, kostenlos nutzen. An manchen Plätzen ist eine Voranmeldung notwendig (*O3).
  • In Schutzgebieten ist das Übernachten nahezu immer verboten, daher darf dort auch nicht in Schutzhütten oder auf den Wegen übernachtet werden.
  • Rauchverbot im Wald, in der Waldbrand-Saison vom 1. März bis 31. Oktober (*O4)Offene Flammen daher entsprechend unterordnen.
  • Lagerfeuer nur an offiziellen, fest eingerichtete Feuerstellen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 darf im Wald keinerlei Feuer mehr entzündet werden.

(*O1) § 17 Abs.1 LWaldG Schleswig Holstein
(*O2) § 37 Abs.2 LNatSchG Schleswig Holstein
(*O3) https://www.wildes-sh.de
(*O4) § 2 Abs.2 Verordnung zum Brandschutz der Wälder, Moore und Heiden

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Thüringen:

  • Wald und freie Landschaft dürfen grundsätzlich betreten werden.
  • Wildes Zelten im Wald ist grundsätzlich verboten, es sei denn man erhält die Erlaubnis des Besitzers (*P1). Geplantes Biwakieren (Übernachten ohne Zelt und Schutzdach) könnte einem Zelten gleichgesetzt werden.
  • Wildes Zelten in der freien Landschaft (nicht Wald) ist nicht ausdrücklich verboten, solange es sich nicht um ein Schutzgebiet oder ein Privatgrundstück handelt.
  • Das Übernachten in Schutzhütten (ausserhalb von Schutzgebieten) wird häufig geduldet (Verbotsschilder und lokale Regelungen beachten).
  • In Schutzgebieten ist das Übernachten nahezu immer verboten, daher darf dort auch nicht in Schutzhütten oder auf den Wegen übernachtet werden.
  • Ganzjähriges Rauchverbot im Wald (*P2)Offene Flammen daher entsprechend unterordnen.
  • Lagerfeuer nur an offiziellen, fest eingerichtete Feuerstellen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 darf im Wald keinerlei Feuer mehr entzündet werden.

(*P1) § 6 Abs.6 Nr.3 ThürWaldG
(*P2) § 12 Abs.3 ThürWaldG

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Zusammenfassend könnte man folgende, grobe Allgemeinregeln aufstellen:

  • In Schutzgebieten (*R1) ist das Übernachten nahezu immer verboten.
  • Schutzgebiete immer nur auf den offiziellen Wegen durchwandern.
  • Im Wald niemals zelten.
  • In der freien Landschaft niemals ohne Erlaubnis zelten, wenn es sich um Privatgrund handeln könnte.
  • Biwakieren (Übernachten ohne Zelt und Schutzdach) nur ausserhalb von Schutzgebieten und Privatgeländen.
  • Ein wirkliches Notbiwak ist selbstverständlich immer erlaubt (*R2).
  • Schutzhütten sind häufig nur als temporärer Unterstand bei Regen/Unwetter oder als kurzfristiger Rastplatz gedacht. Für Übernachtungen Verbotsschilder und lokale Regelungen beachten.
  • Keine offenen Feuer und Flammen im Wald.
  • Offene Feuer ganz allgemein nur mit Erlaubnis oder an offiziellen Feuerstellen. Ab Waldbrandgefahrenstufe 3 darf im Wald keinerlei Feuer mehr entzündet werden.
  • Nicht geschützte Pflanzen, Pilze, Früchte, Äste, Zapfen usw. nur an Stellen sammeln, die keinem Betretungsverbot unterliegen.


(*R1) Schutzgebiete = Nationalparks, Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, Naturparke, Landschaftsschutzgebiete, Nationale Naturmonumente + Küsten- bzw. Dünenbereiche
(*R2) § 16 OWiG§ 34 StGB + § 35 StGB

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Sonstiges:

Auf den Webseiten „
https://1nitetent.com" und https://welcometomygarden.org/ können Privatpersonen ihre Grundstücke für wandernde Reisende zur Verfügung stellen.

Auf der Webseite „
http://www.geodienste.bfn.de/schutzgebiete“ kann man sich einen Überblick über vorhandene Schutzgebiete verschaffen.

Auf der Webseite "
https://www.wettergefahren.de/warnungen/indizes/waldbrand.html" können die aktuellen Waldbrandgefahrenstufen eingesehen werden.